§ 4. Ergebnis im Hinblick auf die Frage nach der Möglichkeit von Offenbarung

Maréchals Versuch einer transzendentalen Begründung der Gotteserkenntnis (bzw. der Erkenntnis der notwendigen Existenz eines absoluten Seins) hat sich als unzulänglich erwiesen. Aus dem "geistigen Dynamismus" kann in dem von ihm dargestellten Beweisgang bestenfalls ein Postulat der Existenz Gottes gefolgert werden.

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Nun steht und fällt im Maréchalschen Entwurf mit der Erkenntnis des absoluten Seins zugleich die Geltung unserer "Objektsetzung". Nur vom absoluten Sein her ist die metaphysische Valenz unserer Erkenntnis zu begründen (1).

"Les formes particulières, immanentes à notre intelligence, tiennent donc leur valeur objective de leur subordination finale à une Nécessité absolue; aussi, contingentes par leur existence et par leurs caractères differentiels, empruntent-elles à cette subordination la nécessité 'hypothétique' qui est la part d'absolu des objets inférieurs à Dieu. Sous l'égide de la Fin absolue, elles entrent, virtuellement, dans l'enchaînement rigoureux de la Métaphysique" (2).

Der problematisch bleibenden Setzung des absoluten Seins entsprechend, bleibt es also im Sinne der kritischen Ausgangsposition Maréchals ungewiß, ob den jeweils erkannten Einzelobjekten reale oder nur phänomenale Geltung zukommt. Damit bleibt aber die Möglichkeit unaufgewiesen, daß sich Gott in einer innerweltlichen Begegnung als absolute Realität zum Vernehmen bringt.

ANMERKUNGEN

1 J. Defever ist der Meinung, daß Maréchal von vornherein "das Objekt" der Affirmation als real (fin réelle) angesehen habe, daß er darüber hinaus den Einzelobjekten als solchen ebenfalls eine Seinsbedeutung (valeur significative d'être) zuschreibe (La preuve 136-139). Das ist sicher richtig. Entschedend ist hier aber die Frage, wo gemäß dem strengen erkenntniskritischen Ansatz die endgültige Aussage über die Realität des Objektes bzw. der Objekte gefällt wird. Dies aber geschieht bei Maréchal - anders als bei Defever - erst am Schlußpunkt der Denkbewegung.

2 Cah. V 459, vgl. 451 f., 462, 488 u. ö.


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