Die nachfolgenden Hinweise dienen zur allgemeinen Information. Eine verbindliche Rechtsberatung kann Ihnen die Universitätsbibliothek nicht bieten.
Das Urheberrecht regelt den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. Es schützt die Leistungen von Urheber*innen und fixiert den Umgang mit Nutzungsinteressen Dritter an deren Werken. Gesetzlich niedergelegt sind Regelungen zum Urheberrecht in Deutschland im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) sowie im Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG).
Urheberrechtlich geschützt sind "Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst" (§ 2 Abs. 1 UrhG), also z.B. Texte, Vorträge, Computerprogramme, Musik, Fotografien, Filme oder technische Darstellungen, nicht aber reine Ideen, Fakten oder Informationen. Der Urheberrechtsschutz gilt auch über den Tod von Urheber*innen hinaus und erlischt 70 Jahre nach deren Tod. Mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte (§§ 70-87h UrhG) für künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistungen, die nicht den vollen urheberrechtlichen Schutz genießen (etwa einfache Scans oder Fotografien, Textausgaben, Datenbanken), laufen i.d.R. deutlich früher aus.
Während manche Aspekte des Urheberrechts wie das Erstveröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht auf Wahrung der Werkintegrität an die Urheber*innen gebunden und unveräußerlich sind (sog. Urheberpersönlichkeitsrechte), können diese über die durch das Gesetz gewährten Verwertungsrechte frei verfügen. Üblich ist beispielsweise bei der Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit die Übertragung von einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechten an den veröffentlichenden Verlag.
Traditionelle Wissenschaftsverlage lassen sich bei der Veröffentlichung von Forschungsarbeiten oftmals ausschließliche Nutzungsrechte einräumen. Dies bedeutet, dass Dritte von einer über die gesetzlichen Schrankenregelungen (z.B. das Zitatrecht oder die Vervielfältigung zum privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch) hinausgehenden Nutzung des fraglichen Werkes ausgeschlossen sind und auch die Urheber*innen selbst keine weiteren Nutzungsrechte an ihren Werken mehr vergeben können (beispielsweise für Übersetzungen oder die Veröffentlichung von Ausschnitten). Allenfalls ist eine Zweitveröffentlichung unter den Bedingungen des Verlagsvertrags oder des gesetzlichen Zweitveröffentlichungsrechts möglich.
Bei einer Open-Access-Publikation verbleiben hingegen alle Rechte am veröffentlichten Werk bei den Urheber*innen. Der Verlag erhält nur einfache Nutzungsrechte. Durch die Verwendung von Open-Content-Lizenzen übertragen die Urheber*innen außerdem Dritten standardisierte Rechte zur Nachnutzung der eigenen Forschungsleistung.
Das gängigste Lizenzmodell für wissenschaftliche Veröffentlichung sind Creative-Commons-Lizenzen. Die Non-Profit-Organisation Creative Commons (CC) bietet ein Set an standardisierten Lizenzverträgen an, die die Nachnutzung eines Werkes durch Dritte transparent und detailliert regeln. Die folgende Darstellung zeigt die unterschiedlichen Lizenzmodelle und erklärt, unter welchen Bedingungen damit versehenen Werke weitergegeben oder bearbeitet werden dürfen:
Abbildung: Ute Blumentritt u.a., Handreichung Urheberrecht und Datenschutz, in: Marcel Wrzesinski (Hrsg.), Wissenschaftsgeleitetes Publizieren. Sechs Handreichungen mit Praxistipps und Perspektiven, Berlin 2023, DOI 10.5281/zenodo.8169418, CC BY 4.0 International (S. 24)
Wenn dem herausgebenden Verlag im Kontext der Veröffentlichung eines Artikels oder Bandes ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden, ist eine Zweitveröffentlichung (beispielsweise auf der eigenen Homepage oder in einem institutionellen Repositorium) nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen erlaubt. Nach Möglichkeit sollten sich Autor*innen oder Herausgeber*innen das Recht auf eine Selbstarchivierung bzw. Zweitveröffenlichung daher in Verlagsverträgen immer vorbehalten. Einen Überblick über die Bedingungen für Zeitschriftenartikel gibt der Jisc Open Policy Finder (ehemals Sherpa Romeo/Sherpa Juliet). Für Teile aus Monographien und Sammelbänden können oftmals die sog. Self-archiving-Policies der Verlage konsultiert werden.
Unabhängig von den Bedingungen des Verlagsvertrags oder einer Policy steht Urheber*innen wissenschaftlicher Beiträge gemäß § 38 Abs. 4 UrhG ein Zweitveröffentlichungsrecht für Ihre Werke zu. Dieses gilt, wenn das Werk in einer mindestens zweimal jährlich periodisch erscheinenden Sammlung (d.h. einer Fachzeitschrift) erschienen und im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden ist. Eine solche Forschungstätigkeit liegt z.B. im Kontext einer Projektförderung aus öffentlichen Mitteln vor, nicht aber im Rahmen der durch Haushaltsmittel finanzierten Arbeit an einer Hochschule. Online publiziert werden darf in diesem Fall nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach der Erstveröffentlichung die vom Verlag akzeptierte Manuskriptversion. Die Quelle der ursprünglichen Publikation ist stets zu nennen.
Wenn Sie von der gesetzlich oder vertraglich eingeräumten Möglichkeit zur Zweitveröffentlichung eines Artikels oder Buchkapitels Gebrauch machen möchten, dessen Autor*in Sie sind, gelten dafür üblicherweise bestimmte Bedingungen. Wichtige Bausteine von Regelungen zur Selbstarchivierung bzw. Zweitveröffentlichung finden Sie im Folgenden: