Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)

Vom 1. Januar 20051)

§ 28 Informationsversorgung

(1) Die Hochschulen gewährleisten die bestmögliche Informationsversorgung aller Mitglieder und Angehörigen der Hochschule. Dabei nutzen die Hochschulen die Möglichkeiten und Veränderungen durch die Digitalisierung auf allen Ebenen und in allen Bereichen und betreiben ein entsprechendes Informationsmanagement. Die Hochschulen berücksichtigen bei der Informationsversorgung die Belange von Mitgliedern und Angehörigen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen.

(2) Informationsversorgung nach Absatz 1 umfasst die Verfügbarkeit von Informationen jeder Art, insbesondere von Literatur, anderen Medien, Diensten und Systemen, sowie die Planung, Entwicklung, Koordinierung, Verwaltung und den Betrieb von Diensten und Systemen.

(3) Zur Informationsversorgung bilden die Hochschulen

  1. ein einheitliches Informationszentrum oder
  2. eine koordinierte Struktur aus Bibliothek und Rechenzentrum.
    Das Informationszentrum oder die Bibliothek und das Rechenzentrum sind zentrale Betriebseinrichtungen, deren Leitung unmittelbar dem Rektorat untersteht. Das Rektorat kann die Informationsversorgung für einzelne, abgegrenzte Bereiche und Dienste auf andere Stellen übertragen.

(4) Die Hochschulen beteiligen sich an hochschulübergreifenden Verbünden und Einrichtungen zur In-formationsversorgung und nutzen die Dienstleistungen des Bibliotheksservicezentrums. Sie arbeiten in einem kooperativen Leistungsverbund mit der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe und der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart nach Maßgabe von § 6 zusammen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Landesbibliotheken durch die Bereitstellung von Medien zur Informationsversorgung an den Hochschulen beitragen und Aufgaben der Informationsvermittlung und der Bereitstellung von Lernorten für diese übernehmen.

(5) Die Hochschulen ermöglichen den Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals die Zweitveröffentlichung nach § 44 Absatz 6 dadurch, dass sie Repositorien vorhalten, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Repositorien Dritter sicherstellen.

Weitere Fassungen dieser Norm

§ 28 LHG, vom 01.04.2014, gültig ab 09.04.2014 bis 30.12.2020
§ 28 LHG, vom 01.01.2005, gültig ab 06.01.2005 bis 08.04.2014

§ 28 LHG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Rechtsprechung

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, 16. März 2018, 1 K 1182/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, 17. März 1981, 4 S 766/80

Gesetze Landesrecht

Baden-Württemberg
§ 12 KITG, gültig ab 16.02.2021
§ 13 KITG, gültig ab 16.02.2021
§ 20 KITG, gültig ab 16.02.2021
§ 20 KITG, gültig ab 30.03.2018 bis 15.02.2021
§ 20 KITG, gültig ab 17.05.2017 bis 29.03.2018
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Fußnoten

1)  Verkündet als Artikel 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1).

Redaktionelle Hinweise

Fundstelle: GBl. 2005, 1

Universität Freiburg

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